Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- SG Berlin, 10.12.2013 – S 182 KR 1747/12Zitiert von 2
- SG Berlin, 05.11.2018 – S 81 KR 1075/18Zitiert von 1
- BSG, 27.08.2019 – B 1 KR 37/18 R(Krankenversicherung - Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden - Kostenbeteiligung nach § 52 Abs 2 SGB 5 - Ausübungsermessen - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 11
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2019 – L 16 KR 324/18
- LSG Baden-Württemberg, 23.01.2015 – L 4 KR 2482/13
- SG Aachen, 12.12.2005 – S 6 KR 152/04
Zuletzt entschieden
- LAG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 5 Sa 284 a/24
- LSG NRW, 25.07.2024 – L 16 KR 725/22
- SG Darmstadt, 14.07.2022 – S 18 KR 1406/19Zitiert von 1
50 Entscheidungen zu § 52 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/52#abs-1 (1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/52#abs-2 (2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.